27. Juli 1527: Straßburg erlässt ein Mandat gegen die Täufer
- Redaktion

- 27. Juli
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Am 27. Juli 1527 erließ der Rat der freien Reichsstadt Straßburg sein erstes allgemeines Mandat gegen die Täufer. Der Beschluss markierte einen Wendepunkt: Die Stadt, die Glaubensflüchtlingen und religiösen Außenseitern bisher vergleichsweise offen begegnet war, begann nun, die Ausbreitung der jungen Täuferbewegung mit obrigkeitlichen Mitteln einzuschränken.
Straßburg als Zufluchtsort
Straßburg gehörte in den ersten Jahren der Reformation zu den bedeutendsten Städten am Oberrhein. Durch seine zahlreichen Druckereien, seine starke Bürgerschaft und seine verhältnismäßig offene Aufnahmepolitik wurde es zu einem wichtigen Umschlagplatz für reformatorische Schriften und Ideen. Fremde konnten gegen eine geringe Gebühr ein eingeschränktes Bürgerrecht erwerben. Auch Menschen, die andernorts wegen ihres Glaubens verfolgt oder ausgewiesen worden waren, suchten hier Schutz.
Nachdem der elsässische Bauernaufstand im Mai 1525 niedergeschlagen worden war, kamen zahlreiche Flüchtlinge in die Stadt. Gleichzeitig wurden täuferische Gedanken bekannt. Im Juli 1525 ließ Balthasar Hubmaier in Straßburg seine Schrift Von dem christlichen Tauff der Gläubigen drucken. Darin verteidigte er die Taufe von Menschen, die sich aufgrund eines persönlichen Glaubensbekenntnisses taufen ließen.
Von 1526 an trafen mehrere bekannte Vertreter der jungen Täuferbewegung in Straßburg ein. Zu ihnen gehörten Wilhelm Reublin, Hans Denck, Michael Sattler, Ludwig Hätzer und Jakob Groß. Einige blieben nur kurze Zeit, andere gründeten kleine Kreise oder gewannen Anhänger. Ende 1526 führte der Straßburger Reformator Martin Bucer mit Hans Denck eine öffentliche Disputation, die von mehreren Hundert Menschen besucht wurde. Wenige Tage später musste Denck die Stadt verlassen.
Streit um Taufe, Gemeinde und Obrigkeit
Die Täufer lehnten die Säuglingstaufe ab, weil nach ihrem Verständnis der Taufe persönliche Buße, Glaube und die bewusste Entscheidung zur Nachfolge Christi vorausgehen mussten. Außerdem vertraten viele von ihnen eine klare Trennung zwischen der Gemeinde Jesu und der weltlichen Obrigkeit. Sie verweigerten den Eid und lehnten vielfach Kriegsdienst und Gewaltanwendung ab.
Für den Straßburger Rat waren solche Überzeugungen nicht allein theologische Fragen. Taufe, Bürgerrecht, Eid, Wehrpflicht und öffentliche Ordnung waren eng miteinander verbunden. Wer die Säuglingstaufe oder den Bürgereid ablehnte, stellte aus Sicht der Obrigkeit zugleich Teile der bestehenden Gesellschaftsordnung infrage.

Auch die Straßburger Reformatoren Martin Bucer und Wolfgang Capito lehnten die täuferische Glaubenstaufe ab. Dabei waren ihre Haltungen nicht vollkommen gleich. Capito setzte sich beispielsweise nach der Hinrichtung Michael Sattlers im Mai 1527 dafür ein, Irrende geduldig zu unterweisen, anstatt sie wegen ihrer Glaubensüberzeugungen zu töten. Auch Bucer bezeichnete Sattler später trotz aller theologischen Gegensätze als einen „lieben Freund Gottes“ und als Märtyrer Christi.

Im Frühjahr 1527 verschärfte sich jedoch die Auseinandersetzung. Hans Denck und Ludwig Hätzer wirkten inzwischen in Worms und gewannen den Prediger Jakob Kautz für ihre Vorstellungen. Kautz veröffentlichte sieben Artikel, welche die Verkündigung und kirchliche Ordnung der reformatorischen Kirchen grundsätzlich infrage stellten. Bucer antwortete darauf mit der Schrift Getreue Warnung gegen Jakob Kautz. Die Auseinandersetzung zeigte, dass sich neben der katholischen und der entstehenden evangelischen Kirche eine selbstständige täuferische Bewegung herausbildete.
Das Mandat vom 27. Juli 1527
Der Straßburger Rat hatte Forderungen der evangelischen Prediger nach einem strengeren Vorgehen gegen religiöse Abweichler zunächst nur zögernd aufgenommen. Am 27. Juli 1527 gab er diesem Druck jedoch nach und erließ das erste allgemeine Straßburger Mandat gegen die Täufer.

Das Mandat richtete sich nicht nur gegen täuferische Prediger. Es galt allen Untertanen und Einwohnern der Stadt und des Straßburger Herrschaftsgebietes. Ihnen wurde untersagt, täuferischen Lehren anzuhängen oder Täufer aufzunehmen und ihnen Unterkunft zu gewähren. Damit wollte der Rat vor allem jene privaten Netzwerke unterbrechen, durch die verfolgte Täufer Unterkunft fanden, Versammlungen abhielten und ihre Überzeugungen weitergaben.
Über die konkrete Bestrafung machte der Erlass allerdings keine genaue Angabe. Am Ende hieß es lediglich:
„Denn welcher das nitt thäte, […] den […] wöllen wir […] vngestrafft nitt lassen.“
In heutiger Sprache bedeutete dies: Wer dem Befehl nicht folgte, sollte nicht unbestraft bleiben. Ob Geldstrafe, Haft oder Ausweisung verhängt wurde, blieb der jeweiligen Entscheidung des Rates überlassen. Der Text des Mandats ist in der wissenschaftlichen Edition der Evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts wiedergegeben.
Noch kein Todesurteil
Das Mandat darf nicht mit dem späteren Wiedertäufermandat des Reichstages zu Speyer von 1529 verwechselt werden. Dieses reichsweite Gesetz verlangte grundsätzlich die Hinrichtung von Täufern, ohne dass zuvor ein kirchlicher Widerrufsprozess durchgeführt werden musste.
Von einer solchen Todesstrafe war im Straßburger Mandat von 1527 noch nicht die Rede. Im Vergleich zu Zürich, Vorderösterreich und anderen Territorien, in denen Täufer bereits ertränkt, enthauptet oder verbrannt wurden, blieb das Vorgehen Straßburgs zunächst verhältnismäßig zurückhaltend. Der Rat setzte vor allem auf Verhöre, Gefängnisstrafen und Ausweisungen. Dennoch bedeutete der Erlass eine erhebliche Einschränkung der Glaubensfreiheit: Nicht eine nachgewiesene Straftat, sondern bereits die religiöse Überzeugung und die Unterstützung verfolgter Glaubensgeschwister konnten bestraft werden.
Das Mandat erreicht sein Ziel nicht
Der Beschluss konnte die weitere Ausbreitung der Täuferbewegung nicht verhindern. In den folgenden Jahren kamen weiterhin Glaubensflüchtlinge nach Straßburg. Im September 1528 erhielt sogar der spätere Täuferführer Pilgram Marpeck das Straßburger Bürgerrecht. Wenige Wochen danach wurde er allerdings gemeinsam mit Wilhelm Reublin und Jakob Kautz verhört.
Auch Kaspar Schwenckfeld und Melchior Hoffman fanden zeitweise Aufnahme in der Stadt. Für die Zeit um 1529 wird die Zahl der Täufer in Straßburg auf bis zu 500 Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von ungefähr 20.000 Einwohnern geschätzt. Viele von ihnen stammten nicht aus Straßburg, sondern waren vor der Verfolgung in anderen Gebieten geflohen.
Weil das Mandat seine beabsichtigte Wirkung offenbar nicht erreichte, ließ der Rat es am 24. September 1530 erneut verkünden. In den folgenden Jahren wurde die Straßburger Religionspolitik weiter verschärft. Pilgram Marpeck musste 1532 die Stadt verlassen; Melchior Hoffman wurde 1533 inhaftiert und blieb bis zu seinem Tod im Gefängnis. Am 13. April 1534 wurden die Täufer allgemein aufgefordert, Straßburg zu verlassen.
Ein folgenreicher Wendepunkt
Das Mandat vom 27. Juli 1527 steht am Beginn dieser Entwicklung. Es war noch kein Aufruf zur Hinrichtung der Täufer, aber es schuf die rechtliche Grundlage für ihre Überwachung, Bestrafung und Ausweisung. Zugleich zeigt der Vorgang einen grundlegenden Widerspruch der Reformationszeit: Evangelische Christen, die selbst Freiheit gegenüber der römischen Kirche beanspruchten, waren vielfach nicht bereit, dieselbe Freiheit auch jenen zuzugestehen, die in Fragen der Taufe, der Gemeinde und der Nachfolge Jesu andere Überzeugungen vertraten.
Trotz des Mandats blieb Straßburg noch mehrere Jahre ein wichtiger Zufluchtsort und Begegnungsraum der Täuferbewegung. Die Glaubensgeschwister ließen sich weder durch Verbote noch durch angedrohte Strafen davon abhalten, ihren Glauben weiterzugeben, Verfolgte aufzunehmen und Gemeinden nach ihrem Verständnis des Neuen Testaments aufzubauen.
Quellen:
Manfred Krebs/Hans Georg Rott (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der Täufer, Bd. 7: Elsass, Teil 1: Stadt Straßburg 1522–1532. Gütersloh 1959, Nr. 92, S. 122–123.
Eike Wolgast/Gottfried Seebaß (Hrsg.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts, Bd. 20/1: Elsass – Straßburg. Tübingen 2011, S. 167–168.
Elisabeth Koch: Ein Vergleich zwischen Schriften Martin Bucers und Josel von Rosheims, besonders S. 11 und 51.
Archiv der Stadt Straßburg, Archives de Saint-Thomas, Série 1 AST, Karton 76, Stück 1: Mandat des Rates gegen die Täufer vom 27. Juli 1527.




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