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06. März 1695: Verbot der Bestattung auf Friedhöfen: soziale Ausstoßung über den Tod hinaus

Aktualisiert: vor 5 Stunden


Nachdem das Berner Mandat vom 6. März 1690 bereits Ehe, Kinderstatus und Erbrecht der Täufer ins Visier genommen und ihre Familien rechtlich entwertet hatte, folgte 1695 der nächste Schritt: die Verweigerung eines Platzes auf den Friedhöfen – eine Ausstoßung aus der öffentlichen Gemeinschaft, die selbst über den Tod hinausreichen sollte.


1) Die Entscheidung von 1695: kein Begräbnis auf anerkannten Begräbnisplätzen


GAMEO hält fest, dass man in Bern spätestens 1695 entschied, keinen Mennoniten/Täufer mehr in einem Kirchhof oder „any other recognized burial ground“ zuzulassen.

Damit wurde die Ausgrenzung, die 1690 juristisch begonnen hatte, symbolisch vollendet: Wer im Recht nicht als „vollgültig“ integriert ist, soll es auch im Tod nicht sein.


2) Warum ein Friedhofsverbot so wirksam war


In der christlich geprägten Alltagswelt des 17. Jahrhunderts war das Begräbnis in geweihter Erde (und im Dorfverband) ein zentraler Ausdruck von Normalität. Das Verbot bedeutete:

  • Soziale Stigmatisierung der Verstorbenen und der Angehörigen („nicht dazugehörig“).

  • Praktische Härte: Bestattungen mussten auf inoffiziellen Orten erfolgen – abseits, auf Privatgrund, im Verborgenen.

  • Erinnerungspolitik: Wer nicht am öffentlichen Ort des Gedächtnisses liegt, verschwindet leichter aus der „sichtbaren“ Geschichte des Dorfes.


3) 1695 als logische Fortsetzung von 1690


Die innere Logik beider Maßnahmen ist dieselbe: Die Obrigkeit setzte die Gleichung durch „Anerkennung nur über die Staatskirche“.

  • 1690: Ohne staatlich-kirchlich kontrollierte Trauung → Kinder erbunfähig, Nachlass fällt an den Staat.

  • 1695: Ohne Zugehörigkeit zur anerkannten Kirche → kein Platz auf dem anerkannten Friedhof.

So wird aus einem juristischen Hebel (Erbrecht) eine umfassende soziale Grenzziehung: Täufer sollen nicht nur „abweichen“, sondern aus dem öffentlichen Rahmen der Gemeinde gedrängt werden – bis zur Schwelle des Todes.



4) Wirkung auf die Täufergemeinschaft


Für die Täufer/Mennoniten war diese Politik doppelt schmerzhaft:

  1. Sie traf die Gemeinschaft, die ohnehin stark auf Familie und Gemeindeband setzte.

  2. Sie verstärkte die Notwendigkeit, unter sich zu organisieren: eigene Formen von Begleitung, Bestattung und Gedächtnis – oft still, oft ohne öffentliche Zeichen, weil Sichtbarkeit Gefahr bedeutete.


5) Einordnender Schluss: Ausstoßung – und trotzdem Überleben


Dass solche Maßnahmen überhaupt nötig schienen, zeigt zugleich, dass das Täufertum im Bernbiet nicht „verschwunden“ war. Trotz Druck, Konfiskationen, Mandaten und Ausgrenzung hielt sich die Bewegung besonders in ländlichen Räumen wie dem Emmental und anderen Regionen – und überdauerte die Verfolgungszeit.


Quellen: 

  • GAMEO (Bern/Switzerland) zur Entscheidung von 1695 und zum Kontext;

  • MennLex (Bernbiet) zur Repressionspraxis;

  • refbejuso zur Täufergeschichte in der Region.

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