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03. November 1815 Endgültige Duldung der Taufgesinnten in der Schweiz




Erst im19. Jahrhundert erhielten die Taufgesinnte der Schweiz durch die Verordnung vom 03. November 1815 die endgültige Duldung der Staatsbehörden. Ihr Handgelübde wurde als Eidersatz anerkannt. Auch mussten die Taufgesinnten keinen Kriegsdienst leisten, sie konnten anstelle des Dienstes an der Waffe im Sanitätsdienst arbeiten.


Informationen entnommen aus dem Buch "Weltweite Bruderschaft" von Horst Gerlach




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