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18. Januar 1525: Zürcher Ratsmandat zur Kindertaufe – aus Debatte wird verbindliches Recht

ZüricherDisputation
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Am 18. Januar 1525 macht Zürich einen Schritt, der den Taufstreit endgültig aus dem Bereich der theologischen Diskussion herausführt: Der Rat erlässt ein Mandat, das die Kindertaufe nicht nur bestätigt, sondern mit einer klaren Frist und einer harten Sanktion absichert. Damit wird sichtbar, was sich bereits am 16. Januar in der Stadt anbahnte und am 17. Januar im Rathaus offen ausgetragen worden war: In Zürich entscheidet die Obrigkeit nicht nur über Politik, sondern auch über die kirchliche Ordnung.


Rückblick: Warum der Rat überhaupt eingreift


Die Vorgeschichte ist kurz, aber entscheidend. In den Wochen zuvor hatten Grebel, Manz und andere aus dem reformatorischen Umfeld die Säuglingstaufe zunehmend infrage gestellt. Für sie war die Taufe an persönlichen Glauben und bewusste Zustimmung gebunden – Säuglinge könnten das nicht leisten. Damit stellten sie nicht nur ein Ritual, sondern ein Grundelement der städtischen Einheit infrage: In einer „christlichen Stadt“ markiert Taufe Zugehörigkeit – religiös und sozial.


Am 17. Januar kommt es zur öffentlichen Auseinandersetzung unter Ratsaufsicht im Rathaus. Das Ergebnis dieser Konstellation ist am nächsten Tag unübersehbar: Der Rat will die Frage nicht offen lassen, sondern per Mandat festschreiben.


Der Kern des Mandats: Frist von acht Tagen


Das Mandat vom 18. Januar ordnet an, dass Neugeborene bzw. bislang ungetauft gebliebene Kinder innerhalb einer festgelegten Frist getauft werden sollen – in vielen Darstellungen zusammengefasst als „innert acht Tagen“.


In quellennahem Wortlaut (überliefert u. a. in der Zürcher Reformationsakten-Sammlung) heißt es zur Konsequenz für Verweigerer:

„Und wellicher daß nit wellt thuon, der sol mit wib und kind und sinem guot … rumen.“


Was die Strafe bedeutet: Ausweisung – samt Familie und Besitz


Der Satz ist drastisch. Er macht deutlich, dass der Rat den Konflikt nicht als Privatfrage behandelt. Wer die Kindertaufe verweigert, soll nicht nur ermahnt werden, sondern den Rechtsraum der Stadt verlassen – und zwar „mit Weib und Kind und seinem Gut“. Das Mandat zielt also auf vollständige Ausweisung (Landesverweis/Verbannung) und unterstreicht: Die Taufpraxis gehört in Zürich zur öffentlichen Ordnung.


Warum der 18. Januar ein Wendepunkt ist


Mit dem Mandat passiert etwas Grundsätzliches: Der Rat stellt klar, dass die Reformation in Zürich nicht als Vielzahl konkurrierender Bibelauslegungen gedacht ist, sondern als einheitliche Kirchenordnung, die politisch abgesichert wird. Der Taufstreit wird damit zum Prüfstein, wie weit „Gewissen“ gegen „Gemeinwesen“ stehen darf – und wer in religiösen Fragen letztlich das letzte Wort hat.


Quellen:

  • Zwingliana (PDF): „Quellen zum zürcherischen Täufertum“ – zum Mandat vom 18. Januar 1525 und zum Wortlaut-Auszug (unter Verweis auf Egli, Actensammlung Nr. 25).

  • UZH/IRG Leseprobe „Kinder des Friedens“ – Einordnung des Mandats vom 18. Januar 1525 (Frist „innert acht Tagen“, Landesverweis).

  • reformiert.info – populärwissenschaftliche Zusammenfassung des Ratsbeschlusses („innert acht Tagen“).

  • GAMEO: „Grebel, Conrad“ – Kontext: Ratsmandate und deren Bedeutung im Konflikt.

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