17. Januar 1525: Die Zürcher Taufdisputation im Rathaus – öffentliche Frontenbildung um Grebel und Manz
- Redaktion

- vor 5 Tagen
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Nach der angespannten Stimmung des 16. Januar wird am 17. Januar 1525 in Zürich aus einer innerreformatorischen Debatte ein öffentliches Macht- und Gewissensdrama. Der Rat lässt die Streitfrage, die die Stadt seit Wochen beschäftigt, nicht länger in privaten Gesprächen schwelen: Im Rathaus soll geklärt werden, ob die Kindertaufe weiterhin zur verbindlichen Ordnung der Zürcher Kirche gehört – oder ob die Gegner der Säuglingstaufe recht haben, die nur die Taufe mündiger Glaubender gelten lassen.
Das Setting: Rathaus, Ratsherren, Öffentlichkeit
Die Form ist entscheidend: Der Rat lädt nicht zu einem theologischen Seminar, sondern zu einer Disputation unter obrigkeitlicher Regie. In zeitgenössischen und späteren Darstellungen wird ausdrücklich betont, dass die Verhandlung „im Ratssaal“ stattfindet und von der Magistratur angeordnet ist. Damit ist klar: Hier wird nicht nur gestritten, hier soll entschieden und befriedet werden – im Sinne der städtischen Ordnung.
Dass Zürich diesen Weg geht, passt zur gesamten Reformation der Stadt: Religiöse Reformen werden öffentlich verhandelt und anschließend von der Obrigkeit als Norm gesetzt.
Wer steht sich gegenüber?
Auf der einen Seite steht Huldrych Zwingli – der Reformator Zürichs, der die Kirchenreform eng mit dem Rat abgestimmt vorantreibt. Auf der anderen Seite treten die Kindertaufgegner aus dem Zürcher Reformmilieu hervor: Konrad Grebel und Felix Manz gehören zu den bekanntesten Namen; in Überlieferungen werden außerdem Wilhelm Reublin und – je nach Darstellung als Teilnehmer oder naher Kreis – Jörg Blaurock genannt.
Wichtig ist: Diese Leute sind keine „Fremden“, sondern kommen aus der reformatorischen Bewegung selbst. Genau das macht den Konflikt so brisant.
Worum es im Kern geht – und warum es nicht „nur“ um ein Ritual geht
In der Disputation prallen zwei unterschiedliche Verständnisse von Kirche aufeinander:
Die Kindertaufgegner argumentieren mit dem Neuen Testament: Taufe setze Verstehen, Umkehr, Glauben voraus. Ein Säugling könne weder glauben noch bewusst antworten; darum müsse Taufe eine Handlung an Menschen sein, die ihren Glauben bekennen können.
Zwingli verteidigt die Kindertaufe. In der Tradition seiner Argumentation wird betont, dass er sie in den Zusammenhang von Bund und Zeichen stellt (häufig mit Bezug auf Beschneidung als Bundeszeichen) und dass er Schriftstellen heranzieht, die die Einbindung der Kinder in die christliche Gemeinschaft stützen sollen.
Doch unter der Oberfläche steht eine zweite, fast noch wichtigere Frage: Wer definiert in Zürich die christliche Ordnung? Wenn Taufe Zugehörigkeit zur Kirche markiert und Kirche eng mit dem Gemeinwesen verbunden ist, wird eine abweichende Taufpraxis schnell als Herausforderung für Einheit und Stabilität verstanden. Genau deshalb wirkt die Disputation – wie Forschung es formuliert – eher wie ein politischer Akt als wie eine rein kirchliche Versammlung.
Der Verlauf: Schriftargumente gegen Ordnungsargumente
Über den genauen Wortlaut ist weniger im Detail überliefert, als man es sich wünschen würde. Doch die Grundlinie ist in mehreren Darstellungen übereinstimmend:
Die Kindertaufgegner verweisen auf neutestamentliche Passagen, die Glaubenstaufe nahelegen.
Zwingli begegnet dem nicht mit einem einzigen „Beweistext“, sondern mit einer Gesamtsicht: Die Schrift spreche nicht ausdrücklich gegen die Kindertaufe; die Kinder gehörten zur Gemeinschaft der Gläubigen.
So wird an diesem Tag sichtbar, dass „Bibel als Maßstab“ nicht automatisch zu einer einheitlichen Konsequenz führt: Beide Seiten beanspruchen, biblisch zu argumentieren – aber sie ziehen unterschiedliche Schlüsse.
Das Ergebnis am 17. Januar: Der Rat stellt sich auf Zwinglis Seite
Am Ende der Disputation fällt der Entscheid eindeutig zugunsten Zwinglis aus: In mehreren Darstellungen heißt es, der Rat habe Zwingli zum Sieger erklärt bzw. sich auf seine Seite gestellt. Für die Gegner der Kindertaufe ist das eine öffentliche Niederlage.
Zugleich wird berichtet, dass den Kindertaufgegnern weitere öffentliche Kritik untersagt wurde – ein Signal, dass Zürich den Streit nicht weiter als offene Lehrkontroverse dulden will, sondern als Ordnungsfrage behandelt.
Warum der 17. Januar ein Schlüsseltermin ist
Der 17. Januar 1525 ist der Moment, in dem die Fronten öffentlich sichtbar werden:
Aus inneren Reformdiskussionen wird eine klare Trennlinie: Volkskirche unter Ratsaufsicht versus eine an persönlichem Bekenntnis orientierte Glaubenspraxis.
Die Stadt zeigt, dass sie religiöse Einheit nicht nur predigen, sondern auch administrieren will – mit dem Rathaus als Bühne.
Für Grebel, Manz und ihre Mitstreiter wird deutlich, dass ihre Position in Zürich nicht einfach „eine Variante“ der Reformation ist, sondern als Abweichung behandelt wird.
So bleibt der 17. Januar in der Erinnerung als Tag, an dem die Tauffrage in Zürich endgültig aus dem Bereich des Gesprächs in den Bereich des Entscheids rückt – mit dem Rat als Schiedsrichter und Zwingli als theologischem Hauptredner.
Quellen:
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (BEFG), PDF: „Konrad Grebel, Felix Mantz und Jörg Blaurock: Die Taufe … / Zürich 1525 (Disputation)“ – nennt ausdrücklich die Vorladung zur Disputation „aufs Rathaus“ am 17. Januar 1525 und ordnet die Situation ein.
Philipp Schaff: History of the Christian Church (CCEL), Abschnitt zur Zürcher Disputation – beschreibt die öffentliche Disputation „by order of the magistracy in the council hall“ am 17. Januar 1525 und nennt Grebel/Manz/Reublin sowie typische Argumentationslinien (Glauben/Umkehr vs. Kindertaufe).
Rezension zu Andrea Strübind (Eifriger als Zwingli), sehepunkte – verweist auf Strübinds detaillierte Analyse der Januar-Disputation (Obrigkeit + Zwingli, Umgang mit weiterer Debatte).
Historisches Lexikon der Schweiz (HLS): „Disputationen“ – zum reformationszeitlichen Disputationsformat in der Schweiz und zur Mitwirkung weltlicher Behörden (Zürich als typischer Rahmen).
Historisches Lexikon der Schweiz (HLS): „Täufer“ – zum Zürcher Täuferkreis (Grebel, Manz, Blaurock, Brötli, Stumpf, Reublin) und zur Einordnung der frühen Bewegung aus dem Zürcher Umfeld.




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