03. Februar 1877: Mennonitische Älteste klären die Wehrpflichtfrage in Marion County
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Aktualisiert: vor 4 Stunden

Als in den Jahren 1874/75 viele russlanddeutsche Mennoniten nach Kansas auswanderten, stand hinter der ganzen Entscheidung ein sehr konkreter Punkt: militärische Dienstpflicht. In Russland war ihnen die Befreiung vom Militärdienst einst zugesichert worden – später aber wurde diese Sonderstellung aufgehoben, was die Auswanderung mit auslöste.
In den Marion County entstanden in kurzer Zeit neue mennonitische Siedlungen und Gemeinden (u. a. Alexanderwohl/Goessel und Gnadenau). Und obwohl es 1877 keine allgemeine „Wehrpflicht“ wie im 20. Jahrhundert gab, war die Frage sehr real: In vielen US-Bundesstaaten existierten Milizpflichten – und die neuen Einwanderer wollten wissen, ob und wie ihre Gewissensgründe rechtlich anerkannt würden. Grundsätzlich war das in Kansas sogar in der Verfassung angelegt: Wer aus Gewissensgründen keine Waffen tragen kann, soll unter gesetzlich festgelegten Bedingungen befreit werden können.
Der Gang zum Verwaltungsbeamten
Laut der Standarddarstellung C. Henry Smith, The Coming of the Russian Mennonites besuchten am 3. Februar 1877 zwei mennonitische Älteste den zuständigen Beamten (County Clerk) im Marion County: der Alexanderwohl-Älteste Jakob Buller und der Krimmer-Älteste Jakob Wiebe.

Hintergrund war die Nervosität nach der umstrittenen US-Wahl von 1876 – manche fürchteten, politische Spannungen könnten erneut in Gewalt umschlagen.
Die beiden wollten zwei Punkte glasklar haben:
Muss jeder Einzelne persönlich erscheinen, um die eidesstattliche Erklärung zur Gemeindemitgliedschaft abzugeben – oder reicht eine beglaubigte Liste des Ältesten?
Muss man das jedes Jahr erneuern, oder gilt die Erklärung länger?
Der Beamte musste sich erst kundig machen (offenbar war das Verfahren bis dahin kaum genutzt worden). Danach fiel seine Antwort deutlich aus: jährliche Erneuerung – und persönliche Vorsprache. Praktisch schlug er sogar vor, in Alexanderwohl und Gnadenau je einen Tag festzusetzen, an dem er vor Ort die nötigen Erklärungen abnehmen könne.

Außerdem wird berichtet, dass dieselben besorgten Gemeindeleiter C. B. Schmidt drängten, beim Attorney General nachzufragen, ob das Gesetz auch für Nichtbürger (Ausländer) gelte. Die juristische Einschätzung lautete: pflichtig seien nur Bürger – ein Gedanke, der die Lage zunächst beruhigte (und wohl auch das Tempo mancher Einbürgerungen beeinflusste).
Was das „Verfahren“ in der Praxis bedeutete
Gewissensschutz war möglich, aber nicht automatisch: Er musste formell beantragt/nachgewiesen werden.
Die Gemeindeältesten agierten als Ansprechpartner zwischen Staat und Siedlern – typisch für die frühe Phase, in der man sich rechtlich erst „einrichten“ musste.
Das Ereignis zeigt auch, wie stark die Erfahrungen aus Russland nachwirkten: Man wollte keine vagen Zusagen, sondern ein belastbares Verfahren.
Quellen:
C. Henry Smith: The Coming of the Russian Mennonites – Passage zum Besuch beim County Clerk am 3.2.1877.
Kansas Historical Society (Kansapedia): „Mennonites in Kansas“ (Hintergrund zu Auswanderung/Ende der Militärbefreiung in Russland).
Kansas Secretary of State / Kansas Revisor: Verfassungstext zur Miliz und Gewissensfreiheit (Art. 8, §1).
Bearing the Sword: The Peace Testimony of the Russian Mennonites (Masterarbeit): Kontext zu Miliz-/Befreiungsfragen und mennonitischer Gewissenspraxis.




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